Bei der Berücksichtigung eines Pauschalpreises für die Garage UG von CHF 25'000.-- wäre ein Vergleichswert nur für die Wohnung von CHF 405'000.-- zu erfassen. Da sich der von der Steuerverwaltung erfasste Verkaufspreis von CHF 345'000.-- (inkl. Garage UG) klar am unteren Ende des Marktgeschehens belaufe, könne dem von der Rekurrentin gestellten Antrag, die Aufwendungen für den Küchenersatz seien doppelt erfasst, nicht stattgegeben werden.