Die ausserordentliche Amortisation werde sich F.________ leisten können, weil er seine Privatliegenschaft (Villa in G.________) mit grossem Umschwung und schöner Aussicht auf den H.________ und auf die Bergwelt verkaufen werde (Verkaufserlös zwischen CHF 2,8 und CHF 2,9 Mio.). D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2022 die Abweisung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass das per 22. November 2019 verkaufte Vergleichsobjekt sehr gut mit dem Verkauf der