Die Abweichung beruhte gemäss Steuerverwaltung u.a. darauf, dass der beurkundete Verkaufspreis von CHF 190'000.-- für die Stockwerkeinheiten in etwa dem amtlichen Wert entspreche und dem Drittvergleich nicht standhalte. Ferner sei nicht klar, weshalb für die verkauften Stockwerkeinheiten Unterhaltskosten von CHF 21'985.-- geltend gemacht worden seien. Infolge fehlender Unterlagen (Verzicht der Rekurrentin auf die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens) habe die Steuerverwaltung den Verkaufspreis der Stockwerkeinheiten auf CHF 330'000.-- (4.5-Zimmerwohnung) bzw. auf CHF 20'000.-- (Garage), insgesamt auf CHF 350'000.--, festgesetzt.