100 22 14 200 22 13 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 15.12.2022 RNA/JRO/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 13. Dezember 2022 Es wirken mit: die hauptamtliche Richterin Nanzer, die Fachrichterinnen Glauser und Schlup Guignard sowie Röthlisberger als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer 2018 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die A.________ AG (Rekurrentin) mit Sitz in C.________ betreibt ein Malergeschäft und den Handel mit Liegenschaften. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 19. Januar 2018 (Urschrift Nr. ________ von Notar B.________; im Grundbuch eingetragen am 26.1.2018) ver- kaufte die Rekurrentin die sich im Geschäftsvermögen befindenden Stockwerkeinheiten Gb- bl. Nr. ________ (4.5-Zimmerwohnung mit Nebenraum) und Gbbl. Nr. ________ (Garage im UG) in der Einwohnergemeinde C.________ zu einem Verkaufspreis von CHF 190'000.-- an Frau E.________ (Akten der Steuerverwaltung; pag. 22-30). Letztere ist die Ehegattin von F.________, Präsident des Verwaltungsrats und Alleinaktionär der Rekurrentin. In der Jahres- rechnung 2018 der Rekurrentin (pag. 15) wird für die per 19. Januar 2018 (Übergang Nutzen und Gefahr per 1.2.2018; pag. 27) verkauften Stockwerkeinheiten noch Liegenschaftsunter- haltsaufwand (neue Küche und Fensterreparatur; Rechnungen datiert im März/April 2018) in der Höhe von CHF 21'985.70 verbucht. B. Am 6. Oktober 2020 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), die Rekurrentin in Abweichung von ihrer Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 (pag. 48-52) auf einen steuerbaren und satzbe- stimmenden Reingewinn von CHF 116'963.-- und ein steuerbares und satzbestimmendes Kapi- tal von CHF 2'669'225.--. Die Abweichung beruhte gemäss Steuerverwaltung u.a. darauf, dass der beurkundete Verkaufspreis von CHF 190'000.-- für die Stockwerkeinheiten in etwa dem amtlichen Wert entspreche und dem Drittvergleich nicht standhalte. Ferner sei nicht klar, wes- halb für die verkauften Stockwerkeinheiten Unterhaltskosten von CHF 21'985.-- geltend ge- macht worden seien. Infolge fehlender Unterlagen (Verzicht der Rekurrentin auf die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens) habe die Steuerverwaltung den Verkaufspreis der Stockwerk- einheiten auf CHF 330'000.-- (4.5-Zimmerwohnung) bzw. auf CHF 20'000.-- (Garage), insge- samt auf CHF 350'000.--, festgesetzt. Die Steuerverwaltung rechnete CHF 160'000.-- (Differenz zwischen anerkanntem Verkehrswert von CHF 350'000.-- zum beurkundeten Verkaufspreis von CHF 190'000.--) sowie den Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.--, ausmachend insgesamt CHF 181'985.--, als verdeckte Gewinnausschüttungen auf. Dagegen erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 Einsprache (pag. 53-57). Im Einspracheverfahren wurde der Verkaufspreis der Stockwerkeinheiten (Wohnung inkl. Garage) in Anlehnung an die Handände- rungssteuer-Werte (HAST-Werte) über die Zeitperiode 1. Januar 2018 bis 29. Oktober 2020 sowie der Verkäufe gleichwertiger Objekte in der gleichen Grösse/Lage in der Stadt C.________ zuerst auf CHF 430'000.-- festgelegt (pag. 63). Nachdem die Rekurrentin im Rah- men des Einspracheverfahrens ein privates Verkehrswertgutachten (nachfolgend: -2- Privatgutachten) für die 4.5-Zimmerwohnung mit Garage einreichte (pag. 72 f.) und die Steuer- verwaltung den darin festgehaltenen Verkehrswert von CHF 345'500.-- als dem Markt entspre- chend (jedoch am unteren Ende des Marktgeschehens) erachtete, wurde die Einsprache mit Einspracheverfügungen vom 31. Dezember 2021 teilweise gutgeheissen (pag. 83-90). Die Steuerverwaltung rechnete CHF 155'500.-- (Differenz zwischen anerkanntem Verkehrswert des Privatgutachtens von CHF 345'500.-- zum beurkundeten Verkaufspreis von CHF 190'000.--) sowie den Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.--, ausmachend insgesamt CHF 177'485.--, als verdeckte Gewinnausschüttungen auf. Ferner wurde festgehalten, dass in der Veranlagung 2018 keine Aufrechnungen im Zusammenhang mit fehlenden Darlehensamortisationen vorge- nommen werden. Sollten jedoch die Vorgaben (Einreichung Darlehensvertrag und Amortisati- onszahlungen / Zinsvereinbarung) nicht eingereicht bzw. eingehalten werden, würden ab dem Steuerjahr 2022 steuerliche Korrekturen unter Hinweis auf diese Veranlagung erfolgen. C. Gegen die Einspracheverfügungen hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 27. Januar 2022 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben und beantragt darin, die Einspracheverfügungen pro 2018 seien aufzuheben. Sie führt im Wesentlichen aus, dass nebst der Aufrechnung von CHF 155'500.-- (Verkehrswert des Privatgutachtens von CHF 345'500.-- abzüglich den beur- kundeten Verkaufspreis von CHF 190'000.--) noch der verbuchte Liegenschaftsunterhalt für den Küchenersatz mit CHF 21'985.-- aufgerechnet worden sei. Die Kosten für den Küchenersatz seien jedoch bereits im Verkehrswert von CHF 345'500.-- bzw. in den aufgerechneten CHF 155'500.-- enthalten, da die Liegenschaftsbewerterin die Bewertung vor Ort am 12. Mai 2021 mit der neuen Küche vorgenommen habe. Die Rechnungen datierten vom März und April 2018 und seien in der Buchhaltung der Rekurrentin als Liegenschaftsunterhalt 2018 verbucht worden. Die Kosten für den Küchenersatz seien daher in den aufgerechneten CHF 177'485.-- doppelt enthalten. Ferner sei es übertrieben, von ihr im Steuerjahr 2018 unter Androhung steu- erlicher Konsequenzen ab dem Steuerjahr 2023 eine jährliche Amortisation von CHF 250'000.-- auf dem Darlehen / Kontokorrent F.________ zu verlangen. Dies umso mehr nachdem sie im Jahr 2022 eine ausserordentliche Amortisation in der Höhe von CHF 400'000.-- vornehmen werde. Die ausserordentliche Amortisation werde sich F.________ leisten können, weil er seine Privatliegenschaft (Villa in G.________) mit grossem Umschwung und schöner Aussicht auf den H.________ und auf die Bergwelt verkaufen werde (Verkaufserlös zwischen CHF 2,8 und CHF 2,9 Mio.). D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2022 die Abwei- sung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Dies begründet sie im Wesentlichen da- mit, dass das per 22. November 2019 verkaufte Vergleichsobjekt sehr gut mit dem Verkauf der -3- Wohnung (inkl. Garage) der Rekurrentin an die Ehegattin von F.________ vergleichbar sei (amtliche Werte seien grundsätzlich identisch). Da die vergleichbare Wohnung erst im Jahr 2020 renoviert/saniert worden sei, geht die Steuerverwaltung nicht davon aus, dass diese in einem neueren Zustand gewesen sei. Das beigezogene Vergleichsobjekt eigne sich daher hervorragend für die Anwendung der Vergleichsmethode, da es sich ebenfalls um eine 4.5-Zimmer Stockwerkeigentumswohnung handle, die sich in der gleichen Strasse wie das vor- liegend interessierende Verkaufsobjekt befinde. Bei der Berücksichtigung eines Pauschalprei- ses für die Garage UG von CHF 25'000.-- wäre ein Vergleichswert nur für die Wohnung von CHF 405'000.-- zu erfassen. Da sich der von der Steuerverwaltung erfasste Verkaufspreis von CHF 345'000.-- (inkl. Garage UG) klar am unteren Ende des Marktgeschehens belaufe, könne dem von der Rekurrentin gestellten Antrag, die Aufwendungen für den Küchenersatz seien doppelt erfasst, nicht stattgegeben werden. Vielmehr habe die Rekurrentin im Rekurs- und Be- schwerdeschreiben darauf hingewiesen, dass die Rechnungen datiert vom März und April 2018 für den Küchenersatz von CHF 21'985.-- in der Buchhaltung der Rekurrentin als Liegenschafts- unterhalt verbucht worden seien, obschon der Verkauf der Stockwerkeinheiten mit Vertragsab- schluss 19. Januar 2018 stattgefunden habe. Diese Problematik sei von der Steuerverwaltung bereits in den Verfahren Nrn. 100 21 349 / 200 21 239 (versuchte Steuerhinterziehung) doku- mentiert und begründet worden. Daher verzichte die Steuerverwaltung auf eine weitere Stel- lungnahme in dieser Angelegenheit. Bezüglich des Darlehens F.________ führt die Steuerver- waltung aus, dass entgegen dem Hinweis der Rekurrentin, es sich um eine Androhung von steuerlichen Korrekturen handle, die Rekurrentin in den Einspracheverfügungen pro 2018 ledig- lich darauf hingewiesen worden sei, wie unter Berücksichtigung aller bekannter Faktoren (Höhe des Darlehens, Vermögenswerte der Firma, Alter F.________ etc.) das Darlehen amortisiert werden könne bzw. solle. Da es sich steuerrechtlich um keine Aufrechnung bzw. Korrektur handle, verzichte die Steuerverwaltung auch hier auf das Vorbringen einer weiteren, detaillier- ten Stellungnahme. E. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Ein- gabe vom 20. April 2022 Gebrauch gemacht hat. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin über eine mögliche reformatio in peius informiert und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Auch ist die Rekurrentin darauf hingewiesen worden, dass einem allfällig erklärten Rückzug aufgrund der Ankündigung der reformatio in peius im Einklang mit der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung wohl keine Folge geleistet würde. Die Rekurrentin hat sich nach einer -4- gewährten Fristverlängerung mit Eingabe vom 14. November 2022 insofern vernehmen lassen, als dass sie sinngemäss beantragt, das Verfahren in Folge ihres Rückzugs einzustellen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Gewinn- und Kapitalveranla- gung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten. 1.1 Die Rekurrentin bringt zunächst vor (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 27.1.2022, S. 1 und 3), dass es übertrieben und unsachgerecht sei, von ihr im Steuerjahr 2018 unter An- drohung steuerlicher Konsequenzen ab dem Steuerjahr 2023 eine jährliche Amortisation von CHF 250'000.-- auf dem Darlehen bzw. Kontokorrent F.________ zu verlangen. Dies umso mehr, da sie im Jahr 2022 eine ausserordentliche Amortisation in der Höhe von CHF 400'000.-- vornehmen werde. Sie beantragt daher, auf die ab dem Steuerjahr 2023 jährliche Amortisation von CHF 250'000.-- zu verzichten. Auf diesen Antrag kann jedoch nicht eingetreten werden, da vorliegend bloss die Einspracheverfügungen vom 31. Dezember 2021 für das Jahr 2018 (pag. 83-90) Anfechtungsobjekte bilden. Wie die Steuerverwaltung bereits zu Recht festgestellt hat (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 4), wurde in den Einspra- cheverfügungen pro 2018 auch bloss festgehalten, wie das Darlehen zukünftig zu amortisieren sei. Ergänzend wurde darin festgehalten, dass ab dem Steuerjahr 2022 unter Hinweis auf die Veranlagung pro 2018 steuerrechtliche Korrekturen erfolgen würden, sollten die Vorgaben (Ein- reichung eines Darlehensvertrags, von Amortisationszahlungen bzw. einer Zinsvereinbarung) nicht eingehalten werden. In den Einspracheverfügungen pro 2018 erfolgte keine Korrektur. Insofern ist bezüglich diesem Punkt denn auch keine Beschwer der Rekurrentin gegeben. Auf das diesbezügliche Begehren der Rekurrentin kann nicht eingetreten werden. -5- 1.2 Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Die Rekurrentin macht im vorliegenden Verfahren einzig geltend (vgl. Rekurs- und Be- schwerdeschrift vom 27.1.2022, S. 1-3), dass der verbuchte Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.-- für die Kosten des Küchenersatzes in den aufgerechneten CHF 177'485.-- (be- stehend aus CHF 155'500.-- [Differenz zwischen geschätztem Verkehrswert des Privatgutach- tens von CHF 345'500.-- zum beurkundeten Verkaufspreis von CHF 190'000.--] und dem Lie- genschaftsunterhalt von CHF 21'985.--) doppelt enthalten sei. Dies, weil die externe Expertin den Verkehrswert der Stockwerkeinheiten (4.5-Zimmerwohnung mit Garage) im Privatgutachten vom 12. Mai 2021 (pag. 72 f.) auf CHF 345'500.-- schätzte und die neue Küche in diesem Ver- kehrswert bereits mitenthalten gewesen sei. Vorab ist unbestritten, dass der Verkauf der sich im Geschäftsvermögen der Rekurrentin befind- lichen Stockwerkeinheiten Gbbl. Nr. ________ (4.5-Zimmerwohnung mit Nebenraum) und Gb- bl. Nr. ________ (Garage im UG) in der Einwohnergemeinde C.________ an die Ehegattin des Verwaltungsratspräsidenten und Alleinaktionärs der Rekurrentin, F.________ (pag. 22-30), für CHF 190'000.-- unterpreislich erfolgte und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Unstrittig zwischen den Parteien ist auch deren Umfang. Weiter ist unstrittig, dass der Liegen- schaftsunterhalt von CHF 21'985.70 für die damals nicht (mehr) im Eigentum der Rekurrentin stehenden Stockwerkeinheiten in deren Jahresrechnung für das Jahr 2018 zu Unrecht als Auf- wand verbucht worden ist (pag. 15). Dementsprechend ist die von der Steuerverwaltung vorge- nommene Aufrechnung in der Höhe von CHF 21'985.-- zu Recht erfolgt. Da die Stockwerkein- heiten gemäss Kaufvertrag im Ist-Zustand (pag. 27) – also ohne Küchenersatz – verkauft wor- den sind, ist der Liegenschaftsunterhalt von CHF 21'985.-- bezüglich der Festlegung eines marktgerechten Verkaufspreises unbeachtlich. Damit sind die Kosten des Küchenersatzes – entgegen der Ansicht der Rekurrentin – in den aufgerechneten CHF 177'485.-- auch nicht dop- pelt enthalten. Ein solcher Küchenersatz hätte überdies den geschätzten Verkehrswert der Stockwerkeinheiten, wenn überhaupt, nur minimal beeinflusst, zumal bei jeder Schätzung auch ein gewisser Ermessens- bzw. Schätzungsspielraum besteht. Dem Antrag der Rekurrentin, die Aufrechnung um CHF 21'985.-- zu kürzen, ist somit nicht zu folgen. 3. Vielmehr erachtet die Steuerrekurskommission die Höhe des gemäss Privatgutachtens geschätzten und von der Steuerverwaltung berücksichtigten Verkehrswerts von CHF 345'500.-- aus nachfolgenden Gründen als deutlich zu tief. -6- 3.1 Der Verkehrswert eines Grundstücks ist der Wert, den es aufgrund der bisherigen Nut- zung oder einer möglichen besseren Verwendung für eine beliebige kaufwillige Person auf- weist. Der Verkehrswert ist ein hypothetischer Wert, der durch Schätzung ermittelt werden muss. Als massgeblicher Verkehrswert gilt der Erlös, der am Stichtag (vorliegend: 26.1.2018) bei einem Verkauf an eine unabhängige Drittperson ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse hätte erzielt werden können. Mittels Verkehrswertschätzung wird ver- sucht, die für ein bestimmtes Grundstück in einer definierten Umgebung an einem Stichtag gül- tigen Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt möglichst realitätsnah zu simulieren und so zu ei- nem dem Markt entsprechenden Verkehrswert zu gelangen (VGE 22119 vom 12.12.2006, E. 3.2). Es gibt verschiedene Methoden und Schätzungsverfahren, die zur Verkehrswertermitt- lung von Liegenschaften verwendet werden können. Je nach Art des Schätzungsobjekts und -zwecks eignet sich die eine oder andere Methode besser. Bei der Schätzung des Verkehrs- werts von Liegenschaften wird üblicherweise entweder auf statistische Vergleichswerte, den Ertragswert oder den Sach- bzw. Realwert abgestellt. Verschiedene Methoden können auch kombiniert werden (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 4.1 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich der Verkehrswert von Liegenschaften grundsätzlich am zuverläs- sigsten aufgrund der Verkehrswertmethode ermitteln, welche auf die tatsächlich gehandelten Preise für vergleichbare Objekte abstellt. Diese Präferenz stellt jedoch keine feste Regel dar und setzt überdies voraus, dass genügend Vergleichspreise für Objekte ähnlicher Beschaffen- heit zur Verfügung stehen. Bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethode verbleibt der zuständigen Behörde demzufolge ein gewisses "Auswahlermessen" (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 7.2). Eine Verkehrswertschätzung beruht zudem zwangsläufig auf zahlreichen An- nahmen und Schätzungen, bei deren Festlegung der Schätzerin ein grosser Ermessensspiel- raum zukommt. Korrekturen sollten nur vorgenommen werden, wenn in einzelnen Bereichen der Schätzung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen worden ist oder wenn aus der Verletzung von Schätzungsnormen bzw. allgemein anerkannten Schätzungsmethoden ein ge- samthaft gesehen unrichtiges Schätzungsergebnis resultiert (VGE 100 2013 135/136 vom 31.8.2015, E. 6.1). Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheide ist von der diesen zu- grundeliegenden Bewertungsmethoden nur dann abzuweichen, wenn die Wahl in Überschrei- tung des Ermessensspielraums erfolgt ist bzw. der tatsächlichen Situation nicht gerecht wird (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 7.2). 3.2 Die Steuerverwaltung korrigierte im Rahmen des Einspracheverfahrens die im Veranla- gungsverfahren vorgenommene Aufrechnung in Anlehnung an die HAST-Werte über die Zeitpe- riode 1. Januar 2018 bis 29. Oktober 2020 sowie der Verkäufe gleichwertiger Objekte in der gleichen Grösse/Lage in der Stadt C.________. Den Verkaufspreis der Stockwerkeinheiten (Wohnung inkl. Garage) per 26. Januar 2018 legte sie im Rahmen des Veranlagungsverfahrens -7- auf CHF 430'000.-- fest (vgl. Veranlagungsvorschlag der Steuerverwaltung vom 18.3.2021, S. 4; pag. 63). Daraufhin reichte die Rekurrentin ein Privatgutachten ein (pag. 72 f.). Das einge- reichte Privatgutachten, dem die Aussagekraft einer Parteibehauptung zukommt, wurde von der Abteilung Amtliche Bewertung der Steuerverwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Augenschein und somit bloss "grob" überprüft. Hierbei kam die Abteilung Amtliche Bewer- tung zum Schluss, dass die Grundstückdaten, die der Wertberechnung im eingereichten Privat- gutachten zu Grunde liegen, zutreffend seien. Auch sei die Verkehrswertermittlung nach aner- kannten Schätzungsmethoden vorgenommen worden. Die Steuerverwaltung erachtete daher den im Privatgutachten festgehaltenen Verkehrswert von CHF 345'500.-- als angemessen, füg- te jedoch hinzu, dass der Verkehrswert am unteren Ende des Markgeschehens liege (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 2; Einsprachverfügungen vom 31.12.2021, S. 3; pag. 85). Dementsprechend rechnete sie im Einspracheverfahren nur CHF 155'500.-- (Differenz zwischen geschätztem Verkehrswert des Privatgutachtens von CHF 345'500.-- zum beurkundeten Verkaufspreis von CHF 190'000.--) als verdeckte Gewin- nausschüttung auf. 3.3 Die Steuerrekurskommission erachtet jedoch in dem von der Rekurrentin vorgelegten Privatgutachten (vgl. Liegenschaftsbewertung der I.________ Immobilien AG, C.________, vom 12.5.2021; pag. 72 f.) gesamthaft keine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Ver- kehrswerts der Stockwerkeinheiten per 26. Januar 2018. Dies, weil dem Privatgutachten vorab kein (Wertermittlungs-)Stichtag zu entnehmen ist, womit unklar ist, für welchen Stichtag der Verkehrswert festgestellt wurde und welcher allenfalls anstehende Unterhaltsbedarf darin be- reits berücksichtigt ist. Ferner weicht der in erster Linie in Anwendung der Ertragswertmethode geschätzte Verkehrswert des Privatgutachtens vom 12. Mai 2021 von CHF 345'000.-- betrags- mässig stark vom zuvor von der Steuerverwaltung in Anwendung der Vergleichsmethode berücksichtigten Verkehrswerts von CHF 430'000.-- ab. Der deutlich höher geschätzte Ver- kehrswert gemäss Vergleichsmethode ist Indiz, dass das Privatgutachten einen zu tief ge- schätzten Verkehrswert wiedergibt. Kommt hinzu, dass das per 22. November 2019 verkaufte Vergleichsobjekt (4.5-Zimmerwohnung mit Nebenraum und Garage, die sich in der gleichen Strasse befinden) offenbar sehr gut mit der hier interessierenden 4.5-Zimmerwohnung (mit Ne- benraum und Garage) vergleichbar ist (grundsätzlich identische amtliche Werte; vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 3 f.). Der höher geschätzte Ver- kehrswert von CHF 430'000.-- aufgrund des verkauften Vergleichsobjekts (per 22.11.2019) liegt zudem näher am Datum des hier interessierenden Verkaufs der Stockwerkeinheiten (per 26.1.2018) als der tiefer geschätzte Verkehrswert des Privatgutachtens von CHF 345'500.-- (per 12.5.2021). Der um rund 20 % tiefer geschätzte Verkehrswert des Privatgutachtens im Vergleich zum geschätzten Verkehrswert aufgrund des Vergleichsobjekts überrascht zudem, da -8- die Quadratmeterpreise beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses in C.________ seit dem 1. Quartal 2017 um etwa 26 % gestiegen sind (vgl. , abgerufen am 30.8.2022). Auch ist dem Immo-Monitoring 2022 der Wüest & Partner zu entnehmen (vgl. , abgerufen am 30.8.2022), dass sich in C.________ beim Kauf einer Eigentumswohnung der tiefste Quadratmeterpreis im August 2022 auf CHF 4'470.-- belief. Wird von einer Bruttogeschossfläche für die vorliegend verkaufte 4.5-Zimmereigentumswohnung von 106 m2 ausgegangen (vgl. Privatgutachten vom 12.5.2021, S. 1; pag. 72) ergibt dies einen Wert von CHF 473'820.--. Dies entspricht im Rahmen des 10%-Quantils einem Kaufpreis für eine 4- bis 5-Zimmereigentumswohnung in C.________ zwi- schen CHF 463'000.-- und CHF 582'000.--. Hinzu kommt, dass sich der geschätzte Verkehrs- wert des Privatgutachtens auch deutlich unter den Verkaufspreisen vergleichbarer Objekte in C.________ bewegt (vgl. , abgerufen am 30.8.2022). Diese Werte geben aus Sicht der Steuerrekurs- kommission eindeutige Hinweise, dass der geschätzte Verkehrswert für eine 4.5-Zimmereigentumswohnung (inkl. Garage) in C.________ gemäss Privatgutachten (CHF 345'000.--) deutlich zu tief ist. Obwohl einem Schätzer jeweils ein nicht unerheblicher Er- messensspielraum zugestanden wird, deutet das soeben Ausgeführte darauf hin, dass der von der Steuerverwaltung berücksichtigte Verkehrswert vergleichsweise zu tief ist bzw. nicht mehr innerhalb des "Schätzerermessens" liegt. Anders als die Steuerverwaltung erachtet die Steuer- rekurskommission den Verkehrswert von CHF 345'000.-- daher nicht als dem Markt entspre- chend. 4. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwal- tung im Veranlagungsverfahren. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchun- gen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil (sog. "reformatio in peius") abändern (Art. 199 Abs. 1 und 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG). Daraus folgt, dass der Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis zukommt wie der Steuerverwaltung im Ver- anlagungsverfahren (VGE 100 2014 122 vom 5.7.2016, E. 5.2). Da vorliegend ein zu tief ge- schätzter Verkehrswert berücksichtigt worden und die Abweichung wesentlich ist, rechtfertigt sich hier eine Korrektur zum Nachteil der Rekurrentin. 4.1 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin unter Verweis auf Art. 199 Abs. 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG auf eine drohende reformatio in peius aufmerksam gemacht, dass einem allfällig erklärten Rückzug in Einklang mit der bundes- -9- gerichtlichen Rechtsprechung kaum Folge gegeben würde. Weiter wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Rekurrentin hat sich nach einer Fristverlänge- rung insofern dazu vernehmen lassen, als dass sie in ihrem Schreiben vom 14. November 2022 den Rückzug des Rekurses bzw. der Beschwerde erklärt. Diese Rückzugserklärung ist jedoch unbeachtlich. Dies, weil gemäss Art. 198 Abs. 3 StG und Art. 134 Abs. 2 DBG einem Rückzug des Rekurses und der Beschwerde keine Folge gegeben wird, wenn nach den Umständen an- zunehmen ist, dass der Einspracheentscheid unrichtig ist (vgl. auch BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, E. 1.4; BGer 2A.286/2004 vom 31.8.2004, E. 2.1; VGE 100 2016 139/140 vom 27.11.2017, E. 10.1; Hunziker/Mayer-Knobel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 143 DBG). Dies ist aus Sicht der Steuerrekurskommission vorliegend der Fall. Die Steuerverwaltung hat auf einen zu tiefen Wert als massgebenden Verkehrswert abgestützt, dies auch ohne eine ge- nauere Prüfung der Liegenschaften und insbesondere des Privatgutachtens vorzunehmen. Mit der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme sind die Voraussetzungen für die Anpassung zu Ungunsten der Rekurrentin erfüllt. Es wird in einem nächsten Schritt an der Steuerverwaltung sein, allenfalls auch unter Einbezug der Fachabteilung Amtliche Bewertung, die Verkehrswerte der übertragenen Grundstücke seriös zu ermitteln und die von der Steuerverwaltung in den Ein- spracheverfügungen vom 31. Dezember 2021 für das Steuerjahr 2018 vorgenommene Auf- rechnung entsprechend zu erhöhen. 4.2 Die Abteilung Amtliche Bewertung hat vorliegend den Verkehrswert der streitbetroffenen Stockwerkeinheiten aus verwaltungsökonomischen Gründen ohne Augenschein (vgl. Vernehm- lassung der Steuerverwaltung vom 30.3.2022, S. 2) bzw. nur "grob" überprüft. Dies wird sie nun genauer zu prüfen haben. Hierbei wird die Steuerverwaltung zu berücksichtigen haben, dass ein sachgerechter Verkehrswert sich mindestens im Bereich des von ihr selbst im Rahmen des Einspracheverfahrens zuerst festgelegten Werts von CHF 430'000.-- zu bewegen hat (vgl. auch E. 3.3). Aufgrund des vorstehend Ausgeführten erscheint es deshalb sachgerecht, die gesam- ten Akten der Steuerverwaltung zu überweisen, damit diese als erste Instanz vertieft den anzu- rechnenden Verkehrswert abklärt (Stichtag: 26.1.2018). Dementsprechend ist die Sache zur Neufestsetzung des steuerbaren Reingewinns im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwal- tung zurückzuweisen. Dies führt zur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde pro 2018, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwal- - 10 - tungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Rekurrentin ist hinsichtlich ihrer Anträge, soweit darauf eingetreten werden konnte, nicht durchgedrungen, weshalb von einem vollständigen Unterliegen ihrerseits auszugehen ist. Dies umso mehr, als es zu einer Korrektur zum Nachteil der Rekurrentin kommt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.-- damit der unterle- genen Rekurrentin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall nicht vertreten ist, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Reingewinns im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 2. Die Beschwerde pro 2018 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Reingewinns im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 2'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, - 11 - 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfer- tigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von ei- nem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ AG ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Steuerverwaltung der Stadt C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 12 -