5. Wie in E. 1.1 hiervor ausgeführt, ist der Eigenmietwert nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens betreffend den amtlichen Wert. Der Eigenmietwert hängt jedoch insofern mit dem amtlichen Wert zusammen, als er vom sogenannten Protokollmietwert, einem Zwischenergebnis der Berechnung abgeleitet wird (siehe E. 3.4 hiervor). Aus dem Protokollmietwert wird mit Hilfe der pro Gemeinde festgelegten Mietwertfaktoren je ein Eigenmietwert für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer ermittelt.