Dementsprechend müssen triftige Gründe vorhanden sein, um vom Verkehrslagenotenplan abzuweichen (Bewertungsnormen AN20, S. 13). In Frage kommen hierfür Merkmale, die nichts mit der eigentlichen Lage des Grundstücks, sondern mit dessen spezifischen Eigenschaften zu tun haben, die nicht zentral beurteilt werden können. Solche Umstände sind vorliegend weder er- -6- sichtlich noch werden sie von den Rekurrenten geltend gemacht. Die Verkehrslagenote 9 ist somit zu bestätigen.