4.2 Die zu bewertende Stockwerkeinheit Nr. 1________-1 liegt mitten im erwähnten unteren Teil der Ortschaft D.________, der nach der Umsetzung der allgemeinen Neubewertung 2020 die Verkehrslagenote 9 aufweist. Die von den Rekurrenten genannte, mit der Note 8 versehene, Parzelle Nr. 2.________ gehört zur Gemeinde E.________ und ist darum für den vorliegenden Sachverhalt nicht relevant. Zudem ist es bei jeder Kategorisierung unvermeidlich, dass Grenzen gezogen werden müssen, deren genauer Verlauf letztlich eine Ermessenfrage darstellt. Dementsprechend müssen triftige Gründe vorhanden sein, um vom Verkehrslagenotenplan abzuweichen (Bewertungsnormen AN20, S. 13).