3.3 Ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Neubewertung kann der amtliche Wert nur geändert werden, wenn eine Auslassung oder offensichtliche Unrichtigkeit in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung festgestellt wird (Art. 181 Abs. 4 StG). Dies ist jederzeit von Amtes wegen oder auf Gesuch hin möglich. Nach einem Augenschein vom 6. Dezember 2017 wurde die Anzahl Raumeinheiten in der Wohnung der Rekurrenten im Rahmen einer solchen Fehlerkorrektur herabgesetzt, wodurch sich der amtliche Wert entsprechend reduzierte (siehe Aufnahmeprotokoll, pag. 29, sowie Verfügung vom 31.1.2018, pag. 49-51). Auch diese Mutation basierte noch auf den Ansätzen der allgemeinen Neubewertung