3.2 Von der allgemeinen Neubewertung zu unterscheiden ist die ausserordentliche Neubewertung gemäss Art. 183 StG. Eine ausserordentliche Neubewertung wird hauptsächlich dann durchgeführt, wenn an einem bestimmten Grundstück bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Die vorliegend zu beurteilende Stockwerkeinheit wurde nach ihrer Fertigstellung erstmals am 17. Februar 2009 in Augenschein genommen und mit Wirkung ab Steuerjahr 2008 neu bewertet (siehe Aufnahmeprotokoll, pag. 29, sowie Verfügung vom 27.7.2009, pag. 56). Dabei wurde auf die statistischen Grundlagen und Zinssätze der letzten allgemeinen Neubewertung von 1999 abgestützt.