9) dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird. Soweit die Rekurrenten eine Reduktion des Eigenmietwerts beantragen, ist auf den Rekurs dementsprechend nicht einzutreten. 1.2 Die Steuerrekurskommission beurteilt die vorliegende Streitsache in Dreierbesetzung, da der Streitwert nicht bestimmt werden kann (vgl. Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und VGE 100 2010 191 vom 9.5.2011, nicht publiziert).