1.1 In ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2022 erklären die Rekurrenten erstmals, dass sie nicht den amtlichen Wert, sondern den Eigenmietwert anfechten würden. Obwohl der Eigenmietwert wesentlich von der amtlichen Bewertung abhängt (siehe dazu E. 5 hiernach), kann er nicht mittels Rechtsmittel gegen einen neu eröffneten amtlichen Wert, sondern nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 E. 3c). Das dem Einspracheentscheid beigelegte "Mietwertblatt" (pag. 9) dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird.