1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 23. März 2022, mit dem der amtliche Wert der Stockwerkeinheit Nr. 1________-1 mit Wirkung ab dem Steuerjahr 2020 neu festgesetzt worden ist. Der von den Rekurrenten dagegen erhobene Rekurs vom 19. April 2022 betrifft denn auch explizit "die Erhöhung des amtlichen Wertes". Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die amtliche Bewertung können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Dementsprechend ist die Steuerrekurskommission sachlich und örtlich zuständig.