D. Die Steuerverwaltung hat sich am 20. Mai 2022 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt u.a. aus, dass die Verkehrslagenoten im Rahmen der allgemeinen Neubewertung für jede Gemeinde neu festgelegt worden seien. Ohne triftige Gründe, die hier nicht gegeben seien, könne von dieser Note nicht abgewichen werden. E. Mit Schreiben vom 5. Juni 2022 haben die Rekurrenten zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und an ihren Standpunkten festgehalten. Ergänzend führen sie aus, dass ihr Rekurs nicht primär den amtlichen Wert, sondern den Eigenmietwert betreffe.