3. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2015 wird teilweise gutgeheissen. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird in Einkommen aus beweglichem Vermögen umqualifiziert. Die 200 Aktien an der E.________ AG werden mit dem entsprechenden Steuerwert im Privatvermögen berücksichtigt. Das Rechtsbegehren betreffend Schuldzinsabzug wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen (inkl. Anpassung der innerkantonalen Steuerausscheidung) an die Steuerverwaltung zurückgesandt.