Vorliegend lässt sich das Ausmass des Obsiegens aufgrund des auf eine Höherveranlagung lautenden Rechtsbegehrens betreffend die E.________-Aktien nicht rechnerisch ermitteln. Angesichts der Bedeutung der Rechtsfragen und des notwendigen Arbeitsaufwands ist es sachgerecht, den Rekurrenten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'400.-- festgesetzt (entsprechend den für die drei ursprünglich getrennten Verfahren fakturierten Kostenvorschüssen von je CHF 800.--), der Rekurrentin im Umfang von CHF 1'200.-- zur Bezahlung auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.