5. Im Ergebnis resultiert eine teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend lässt sich das Ausmass des Obsiegens aufgrund des auf eine Höherveranlagung lautenden Rechtsbegehrens betreffend die E.________-Aktien nicht rechnerisch ermitteln.