Wie in E. 4.5 hiervor ausgeführt, hätte das von den Rekurrenten gewählte Vorgehen eine erhebliche Steuerersparnis bewirkt, wenn die Veranlagung gemäss Steuerdeklaration erfolgt wäre. Andere als steuerliche Motive für die getroffene Rechtswahl sind nicht ersichtlich, weshalb der Versuch einer Steuerumgehung zu bejahen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 44d der VB zu Art. 109-121). Daraus folgt,