4.6 Wollte man in Bezug auf die wirtschaftliche Einheit von Kredit- und Devisengeschäften zu einem anderen Schluss kommen, wäre zu prüfen, ob die von den Rekurrenten und ihrer Bank gewählte Kombination der beiden Instrumente eine Steuerumgehung darstellt. Eine solche liegt vor, wenn (1) die gewählte Rechtsgestaltung aus wirtschaftlicher Sicht ohne Einbezug der Steueraspekte ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist; wenn (2) anzunehmen ist, dass das Vorgehen lediglich gewählt wurde, um Steuern zu sparen; und wenn (3) tatsächlich erhebliche Steuerersparnisse resultiert hätten, falls das Vorgehen durch die Steuerverwaltung akzeptiert worden wäre (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.