Es ist nach dem hiervor Ausgeführten offensichtlich, dass die Kredit- und Devisengeschäfte untrennbar zusammengehören. Sie sind als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, woraus folgt, dass die aus den Devisengeschäften resultierenden Kapitalgewinne von den nominalen Schuldzinsen abzuziehen sind (vgl. VGE 100 2019 134/135 vom 9.6.2021, E. 4.1.7, e contrario).