Vorliegend verpflichteten sich die Rekurrenten mit dem "Roll-over"-Vertrag, feste Vorschüsse in Fremdwährung mittels eines Devisentermingeschäfts abzusichern. Zudem hätte die Bank mit Sicherheit nicht die gleichen – isoliert betrachtet für sie unvorteilhaften – Wechselkurse offeriert, wenn die Devisengeschäfte nicht mit der Vergabe von Hypothekarkrediten verbunden gewesen wären. Es ist nach dem hiervor Ausgeführten offensichtlich, dass die Kredit- und Devisengeschäfte untrennbar zusammengehören.