Dort kam das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin abgeschlossene variable LIBOR-Hypothek und das zu einem späteren Zeitpunkt zur Absicherung gegen die Zinsrisiken getätigte Swap-Geschäft zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte darstellten, weshalb die aus dem Swap-Geschäft resultierenden Kosten keine abziehbaren Schuldzinsen seien. Vorliegend verpflichteten sich die Rekurrenten mit dem "Roll-over"-Vertrag, feste Vorschüsse in Fremdwährung mittels eines Devisentermingeschäfts abzusichern.