4.5 Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von demjenigen, den das Verwaltungsgericht mit Urteil Nr. 100 2019 134/135 vom 9. Juni 2021 beurteilte. Dort kam das Gericht zum Schluss, dass die von der Beschwerdegegnerin abgeschlossene variable LIBOR-Hypothek und das zu einem späteren Zeitpunkt zur Absicherung gegen die Zinsrisiken getätigte Swap-Geschäft zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte darstellten, weshalb die aus dem Swap-Geschäft resultierenden Kosten keine abziehbaren Schuldzinsen seien.