Die Differenz zwischen den von den Rekurrenten für die Fremdwährungshypotheken deklarierten Schuldzinsen und den tatsächlichen Kosten stimmt (bis auf eine minimale Rundungsdifferenz) mit den von der Steuerverwaltung mit den Einspracheentscheiden vorgenommenen Abzugskürzungen überein (siehe Bst. B hiervor).