4.1 Von den steuerbaren Einkünften können die privaten Schuldzinsen im Umfang der Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.-- abgezogen werden (Art. 38 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG). Eine Beschränkung auf Schuldzinsen in Schweizer Franken existiert nicht.