-8- 3.7 Dementsprechend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die 200 vom Rekurrenten im Geschäftsvermögen gehaltenen Aktien an der E.________ AG per Ende 2014 steuerlich wirksam ins Privatvermögen überführt worden sind. Folglich sind die zu jenem Zeitpunkt auf den Aktien vorhandenen stillen Reserven, sprich die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert, zu versteuern (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 88 zu Art. 18 DBG). Die Rekurrenten beziffern den Verkehrswert auf CHF 780.-- pro Aktie und den daraus resultierenden Gewinn auf insgesamt CHF 112'000.-- (siehe E. 3.2 hiervor).