19 Abs. 1 Bst. b DBG). Dies trifft im vorliegenden Fall unbestrittenermassen zu. Ob eine zivilrechtliche Übertragung der E.________-Aktien auf die H.________ AG aufgrund der "Verwaltungspraxis der E.________ AG" tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, wie von den Rekurrenten in der Einsprache geltend gemacht wurde (pag. 202), muss folglich nicht geprüft werden.