3.6.3 Schliesslich ist dem Rekurrenten auch nicht vorzuwerfen, dass er die E.________-Aktien nicht in die H.________ AG eingebracht hat. Im Rahmen der Privatautonomie steht es einem selbstständig Erwerbstätigen frei, welche Vermögenswerte er bei der Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft auf Letztere übertragen will. Eine steuerrechtliche Vorschrift besteht diesbezüglich nur insoweit, als die eingebrachten Aktiven in ihrer Gesamtheit einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen müssen, damit bei der Umwandlung keine stillen Reserven zu versteuern sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 19 Abs. 1 Bst.