__ bestätigen (, [besucht am 30.8.2021]). Es ist daher anzunehmen, dass I.________ Aktien der E.________ AG gehalten hat, zumal auch die Steuerverwaltung nichts Anderes vorbringt. Aus dem Werdegang von I.________ ist zudem ersichtlich, dass dieser vor seiner Tätigkeit für die H.________ AG keine selbstständige Praxis geführt, sondern ausschliesslich als angestellter Arzt gearbeitet hat. Wollte man der Argumentation der Steuerverwaltung folgen, müsste auch bei I.________ eine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen werden, was offensichtlich nicht haltbar ist.