__ AG getroffen, ist aus steuerlicher Sicht zu respektieren. Es geht nicht an, vorliegend eine Art "Schattenselbstständigkeit" zu konstruieren, wie es die Steuerverwaltung wohl mit Blick auf den im Jahr 2017 erzielten Kapitalgewinn zu tun scheint. Kommt hinzu, dass gemäss Angaben der Rekurrenten mit I.________ ein zweiter Arzt bei der H.________ AG angestellt war, der ebenfalls als Belegarzt an der Privatklinik F.________ tätig gewesen sei und folglich Aktien der E.________ AG gehalten habe. Die Belegarzttätigkeit und die Zugehörigkeit zur H.________ AG lassen sich anhand des im Internet veröffentlichten beruflichen Werdegangs von I.________ bestätigen (