3.6.2 Der Rekurrent bestreitet im Übrigen nicht, dass er auch nach der Gründung der H.________ AG persönlich verpflichtet war, E.________-Aktien zu halten, um weiterhin als Belegarzt an der Klinik F.________ tätig zu sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rekurrent ab dem Jahr 2015 diese Tätigkeit nicht mehr als selbstständiger Arzt, sondern als Angestellter der H.________ AG wahrgenommen hat. Dieser unternehmerische Entscheid, offenbar im Einvernehmen mit der E.________ AG getroffen, ist aus steuerlicher Sicht zu respektieren.