3.6 An diesem Ergebnis vermögen die von der Steuerverwaltung vorgebrachen Argumente nichts zu ändern. 3.6.1 Von Vornherein irrelevant ist, dass der Rekurrent auch nach der Einbringung seiner Praxis in die H.________ AG eine auf ihn persönlich lautende standesrechtliche Berufsausübungsbewilligung benötigt. Dies gilt für alle Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, namentlich auch für solche, die von juristischen Personen angestellt sind, wie sich aus Art. 15 ff. des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) ergibt (vgl. Ausführungen der kantonalen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [,