Für die Annahme einer verzögerten Liquidation zum Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien an die Hirslanden-Gruppe besteht demnach kein Raum. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der einem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. September 2021 zugrunde lag. Dort wurden die E.________-Aktien bei der Umwandlung des Einzelunternehmens gerade nicht ausdrücklich ins Privatvermögen überführt, sondern gingen (zumindest in der Vorstellung des Rekurrenten) auf die neu gegründete Aktiengesellschaft über (RKE 100 2021 80 vom 21.9.2021, E. 5).