Verkehrswert als ausserordentlichen Ertrag verbucht. Auf diese Weise hat der Rekurrent die bis anhin zum Geschäftsvermögen gehörenden Aktien ausdrücklich in sein Privatvermögen überführt (vgl. hierzu BGer 2C_370/2014 vom 9.2.2015, E. 7.2). Solche Privatentnahmen werden gemäss Art. 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG eigentlichen Veräusserungen an Dritte gleichgestellt. Die streitbetroffenen Aktien sind somit steuersystematisch realisiert und damit auch liquidiert worden. Für die Annahme einer verzögerten Liquidation zum Zeitpunkt der Veräusserung der Aktien an die Hirslanden-Gruppe besteht demnach kein Raum.