Da weder das Eine noch das Andere geschehen sei, bleibe als einzige adäquate Lösung, die Aktien als Restgeschäftsvermögen zu qualifizieren. "Konstruiert und nicht sachgerecht" sei es hingegen, von einer Privatentnahme auszugehen und den Rekurrenten so einen steuerfreien Kapitalgewinn zu ermöglichen (Vernehmlassung vom 7.5.2021, S. 3, zweiter Abschnitt).