-6- in die H.________ AG für die vom Rekurrenten beibehaltene Belegarzttätigkeit erforderlich gewesen seien. Sowohl der Belegarzt- als auch der Aktionärsbindungsvertrag lauteten weiterhin auf den Rekurrenten persönlich. Bei dieser Sachlage hätte der Rekurrent entweder die E.________-Aktien auf die H.________ AG übertragen oder aber seine Funktion als Belegarzt weiterhin als selbstständig Erwerbender wahrnehmen müssen. Da weder das Eine noch das Andere geschehen sei, bleibe als einzige adäquate Lösung, die Aktien als Restgeschäftsvermögen zu qualifizieren.