__ AG in sein Privatvermögen und die übrigen Aktiven und Passiven seines Einzelunternehmens in die H.________ AG. Ab dem Jahr 2015 betrieb der Rekurrent seine ärztliche Tätigkeit ausschliesslich als (leitender) Angestellter der H.________ AG und damit im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Dies wird im Grundsatz auch von der Steuerverwaltung anerkannt (Vernehmlassung vom 7.5.2021, S. 3, zweiter Abschnitt).