3.3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 21 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG). Geschäftsvermögen setzt somit im Grundsatz eine selbstständige Erwerbstätigkeit voraus (Reich/von Ah in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 44 zu Art. 18 DBG). Wie in vorstehender Erwägung ausgeführt, überführte der Rekurrent per Ende 2014 die 200 Aktien der E.________ AG in sein Privatvermögen und die übrigen Aktiven und Passiven seines Einzelunternehmens in die H.___