Umgekehrt ist fraglich, ob die Steuerverwaltung den pro 2014 erzielten Gewinn aus der Privatentnahme nachträglich mittels Nachsteuerverfahren geltend machen könnte, sollte sie in einem Rechtsstreit betreffend die Veranlagung pro 2017 unterliegen. Übereinstimmend mit den Anträgen beider Parteien ist demnach auf das Rechtsbegehren betreffend die E.________-Aktien einzutreten.