Vorliegend ist die von den Rekurrenten beantragte Besteuerung des Gewinns aus der Privatentnahme pro 2014 zweifellos günstiger als eine Besteuerung des Veräusserungsgewinns pro 2017 als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dementsprechend ist ein steuerlich motiviertes schutzwürdiges Interesse der Rekurrenten an ihrem Rechtsbegehren zu bejahen. Umgekehrt ist fraglich, ob die Steuerverwaltung den pro 2014 erzielten Gewinn aus der Privatentnahme nachträglich mittels Nachsteuerverfahren geltend machen könnte, sollte sie in einem Rechtsstreit betreffend die Veranlagung pro 2017 unterliegen.