86 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Das Interesse an einer Höherveranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höherveranlagung gesamthaft als günstiger erweist, namentlich im Zusammenhang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbesteuerung, Konkurrenz der ordentlichen Besteuerung mit einer Sonderbesteuerung oder zur Abwendung eines Nachsteuer- oder Hinterziehungsverfahrens (VGE 100 2017 322 vom 12.3.2019, E. 1.3.1). Vorliegend ist die von den Rekurrenten beantragte Besteuerung des Gewinns aus der Privatentnahme pro 2014 zweifellos günstiger als eine Besteuerung des Veräusserungsgewinns pro 2017 als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.