Die von der Steuerverwaltung nicht akzeptierte Privatentnahme der E.________-Aktien wirkt sich in den Jahren 2014 bis 2016 vielmehr zugunsten der Rekurrenten aus (für 2015 und 2016 nur im steuerbaren Vermögen). Im Normalfall wird auf Anträge, die zu einer höheren Steuerveranlagung führen, mangels schutzwürdigen Interesses an deren Änderung nicht eingetreten (vgl. Art. 151 StG und Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Bst.