3.2 Die Steuerverwaltung erachtet die per Ende 2014 verbuchte Privatentnahme der 200 E.________-Aktien als steuerlich unwirksam. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Aktien auch nach der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft als Geschäftsvermögen zu qualifizieren seien. Folgt man dieser Rechtsauffassung, wäre der im Jahr 2017 erzielte Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an die G.________-Gruppe als Einkommen