Mit Ausnahme der E.________-Aktien wurden sämtliche Aktiven und Passiven der Praxis in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht. Die mit insgesamt CHF 44'000.-- bilanzierten Aktien (Buchwert CHF 220.-- pro Aktie) wurden für CHF 156'000.-- (CHF 780.-- pro Aktie) ins Privatvermögen übertragen und die Differenz von CHF 112'000.-- als ausserordentlicher Erfolg im Einzelunternehmen verbucht (in den Akten finden sich keine Buchhaltungsunterlagen, bezüglich des Sachverhalts sind sich die Parteien indes einig). Schon länger zum Privatvermögen gehörten 80 zusätzliche Aktien der E.________ AG, die der Rekurrent über seinen Pflichtanteil hinaus erworben hatte.