Laut ebenfalls nicht bestrittenen Angaben der Vertreterin wandelte der Rekurrent per Ende 2014 sein Einzelunternehmen unter Steueraufschub nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 19 Abs. 1 Bst. b DBG in die H.________ AG um. Mit Ausnahme der E.________-Aktien wurden sämtliche Aktiven und Passiven der Praxis in die neu gegründete Gesellschaft eingebracht.