4 des Aktionärsbindungsvertrags geht hervor, dass jeder Belegarzt verpflichtet war, eine gewisse Anzahl Aktien der E.________ AG zu halten, abgestuft nach Häufigkeit und Intensität, mit der die Infrastruktur der Privatklinik genutzt wurde. Dieser Pflichtanteil belief sich für den Rekurrenten auf 200 Aktien. Bei Beendigung der Tätigkeit als Belegarzt waren die Aktien der E.________ AG zum Rückkauf anzubieten, und zwar zum durchschnittlichen "Kurswert der vorangegangenen zwölf Monate, mindestens aber zum Steuerwert der Aktien" (Ziff. 2.2). Laut ebenfalls nicht bestrittenen Angaben der Vertreterin wandelte der Rekurrent per Ende 2014 sein Einzelunternehmen unter Steueraufschub nach Art.