1.2 Nach Eingang der Rekurs- und Beschwerdeschrift sind durch die Steuerrekurskommission zunächst drei separate Verfahren eröffnet worden (Nr. 100 21 84 / 200 21 52 pro 2014; Nr. 100 21 85 / 200 21 53 pro 2015; Nr. 100 21 86 / 200 21 54 pro 2016). Weil sich in allen drei Steuerperioden die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen oder sich die Beurteilung einer Steuerperiode unmittelbar auf die beiden anderen auswirkt, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren nach Art. 17 Abs. 1 VRPG zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid abzuhandeln.