Dementsprechend seien diese Aktien bis zu ihrer Veräusserung im Jahr 2017 als verbleibendes Geschäftsvermögen des Rekurrenten zu qualifizieren. Bezüglich der Fremdwährungshypotheken hält die Steuerverwaltung an ihrer Auffassung fest, wonach sich Hypothe- kar- und Devisentermingeschäfte nicht trennen liessen, weshalb nur die tatsächlichen, in Schweizer Franken angefallenen, Aufwendungen zum Abzug zugelassen werden könnten. -3- E. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 hat die Vertreterin erklärt, dass sich aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung keine neuen Aspekte ergäben und sich weitere Äusserungen daher erübrigten.