D. Am 4. Mai 2021 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass der Rekurrent aufgrund seiner Tätigkeit als Belegarzt an der Privatklinik F.________ verpflichtet gewesen sei, 200 Aktien der E.________ AG zu halten. Diese seien daher technisch und wirtschaftlich mit der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten verknüpft und könnten demnach nicht ins Privatvermögen überführt werden. Dementsprechend seien diese Aktien bis zu ihrer Veräusserung im Jahr 2017 als verbleibendes Geschäftsvermögen des Rekurrenten zu qualifizieren.