Das erste Rechtsbegehren wird damit begründet, dass der Rekurrent seine selbstständige Erwerbstätigkeit per Ende 2014 aufgegeben und daher über kein Geschäftsvermögen mehr verfügt habe. Betreffend die Schuldzinsen macht die Vertreterin geltend, dass die in Fremdwährung abgeschlossenen Hypothekarverträge und die Devisentermingeschäfte unabhängig voneinander handelbar seien und demnach steuerlich als zwei verschiedene Sachverhalte beurteilt werden müssten.