2. Die 200 Aktien der E.________ AG seien ab dem Steuerjahr 2014 zum Überführungswert von insgesamt CHF 156'000.-- im Privatvermögen zu besteuern. Beim Einkommen sei der ausserordentliche Gewinn in der Steuerperiode 2014 in der Höhe von CHF 112'000.-- als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern. 3. Die Schuldzinsen für die Fremdwährungshypotheken seien im vertraglich geschuldeten und bezahlten Umfang zum Abzug zuzulassen, entsprechend im Steuerjahr 2014 mit CHF 41'073.--, im Steuerjahr 2015 mit CHF 50'080.-- und im Steuerjahr 2016 mit CHF 126'190.--.